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Die Satzung des Junggesellen-Schützenvereins Wettringen von 1651 e.V.

§ 1  Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Junggesellen-Schützenverein Wettringen von 1651".

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: "Junggesellen-Schützenverein Wettringen von 1651 e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in 48493 Wettringen/Westfalen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.11. bis zum 31.10. des darauffolgenden Jahres. Vom Vorstand ist jährlich bis zum 31.10. eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 2  Zweck

Der Verein bezweckt, eine jahrhundertealte Tradition zu wahren und fortzusetzen und die Einigkeit und Zusammengehörigkeit der Junggesellen Wettringens zu fördern.

 

§ 3  Mitgliedschaftsvoraussetzungen

Mitglied des Vereins kann jeder Junggeselle werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in Wettringen hat, sowie die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 4  Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5  Mitgliedsrechte

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

2. Nur Mitglieder können in Organen des Vereins gewählt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für den JSV einzusetzen. Die Inhaber von Vorstandsämtern haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

 

§ 6  Beitragspflicht und Zahlungsverzug

1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Vereinsbeiträge können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhöht oder ermäßigt werden.

2. Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn einen jeden Kalenderjahres fällig.

3. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 2 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Heirat.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

3. Der Ausschluss erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu fassenden Beschluss, und zwar wenn das Mitglied

a) trotz zweier schriftlicher Mahnungen mehr als 2 Monate mit Beiträgen, Ordnungsgeldern oder sonstigen Forderungen des Vereins in Verzug gerät;

b) durch unwürdiges Verhalten oder auf sonstige Weise das Vereinsansehen oder die Vereinssache in hohem Maße schädigt

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu . Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste einberufene Mitgliederversammlung.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsgrund als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Auschließungsgrund, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, d.h. im Zeitpunkt des formwirksamen Ausschlussbeschlusses des Vorstandes.

4. Bei Ende der Mitgliedschaft durch Heirat endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Heirat.

 

§ 8  Ehrenmitglieder

Die alten Könige und ehemaligen Vorsitzenden werden nach ihrem Ausscheiden durch Heirat oder Austritt automatisch zu Ehrenmitgliedern des Vereins.

Desweiteren können verdiente Mitglieder durch 3/4 Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 9  Ordnungsmaßnahmen

1. Durch den Vorstand, im Zusammenhang mit dem Schützenfest auch durch die Offiziere, können gegen Mitglieder Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung des Vereins oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

2. Ordnungsmaßnahmen sind:

a) Verwarnung

b) Ordnungsgeld

c) Ausschluss (siehe § 7 Nr. 1 und 3)

 

§ 10  Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 11  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Junggesellen-Schützenvereins. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen gemäß § 17 die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

2. Vom Vorstand des Vereins ist einmal jährlich, traditionell ist dieses der 31. Oktober jeden Jahres, eine Generalversammlung einzuberufen. Sie beschließt über die Entlastung des alten Vorstandes und wählt den neuen Vorstand.

3. Den Vorsitz in der Generalversammlung hat bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden ein Ehrenvorsitzender, oder ein als Versammlungsleiter zu wählendes Ehrenmitglied. Beide können ihr  Recht jedoch auf den 1. Vorsitzenden des alten Vorstandes übertragen. In diesem Fall würde der Ehrenvorsitzende bzw. ein gewähltes Ehrenmitglied als Wahlleiter den neuen 1. Vorsitzenden wählen lassen.

4. Jährlich am Ostermontag nach dem Hochamt hat eine Mitgliederversammlung im jeweiligen Gelagshaus stattzufinden. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Entscheidung über die Durchführung des nächsten Schützenfestes und des Plätzeverkaufs.

5. An den Mitgliederversammlungen und den Generalversammlungen kann jedes Mitglied des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme. Von der Abstimmung sind die Ehrenmitglieder ausgeschlossen.

 

§ 12  Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Junggesellen-Schützenverein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 7 Nr. 3)

2. Der Verein hat einen engeren und einen erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt die dringlichen Geschäfte. Kassenanweisungen können durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Kassierer erfolgen.

3. Zum engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Zum erweiteten Vorstand gehören der Zeugwart, die 6 Beisitzer, der jeweilige König, der Oberst., der Major und der Hauptmann.

5. Die Mitglieder des Vorstandes können Ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben und es nicht übertragen.

6. Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung und beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der stellvertretende Vorsitzende ist sein Vertreter mit allen Rechten und Pflichten.

 

§ 13  Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Königs, des Oberst, des Majors und des Hauptmanns erfolgen in der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl erfolgt bei einem Kandidaten öffentlich, bei mehreren Kandidaten in geheimer Abstimmung.

3. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem schriftlichen Wahlgang. Jedes Mitglied darf so viele Stimmen abgeben, wie Beisitzerplätze zu vergeben sind. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angegeben sind als Beisitzer zu wählen sind, sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenden Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt zwischen Ihnen eine Stichwahl.

4. Bei Feststellung der Mehrheit zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Soweit sich bei erforderlich gewordenen Stichwahlen Stimmengleichheit ergibt, entscheidet das Los.

5. Der Oberst, der Major und der Hauptmann erlangen die Zugehörigkeit zum Vorstand in der jährlich am Ostermontag stattfindenden Versammlung beim Plätzeverkauf durch die Ersteigerung des jeweiligen Platzes bzw. durch Wahl (Oberst und Hauptmann) desselben. Sie scheiden automatisch im folgenden Jahr aus, wenn sie ihren Platz bei der Versteigerung nicht wieder erwerben. Der Vorstand muss die versteigerten Offiziersplätze in der kommenden Vorstandssitzung genehmigen.

6. Jedes Vorstandsmitglied kann durch einen durch 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Es steht dem Vorstand frei, in unvorhergesehenen Fällen Übergangsregelungen zu schaffen, falls außergewöhnliche Umstände es geboten erscheinen lassen. Die Neubesetzung des Vorstandes ist durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen, die unverzüglich einzuberufen ist.

 

§ 14  Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, soweit 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

§ 15  Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim erfolgen.

 

§ 16  Sitzungsniederschriften

1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Generalversammlung und des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt.

2. Die Niederschrift über die Vorstandssitzung ist von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

3. Die Niederschrift über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung ist von allen Mitgliedern des engeren Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 17  Ladungsfristen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.

2. Zu außerordentlichen Sitzungen oder Versammlungen kann mit einer Frist von drei Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

3. Alle Ladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.

4. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dieses von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

 

§ 18  Anträge

1. Anträge zur General- und Mitgliederversammlung müssen schriftlich eingereicht werden und kommen nur auf diesem Wege auf die Tagesordnung; Dringlichkeitsanträge können mündlich in der jeweiligen Versammlung gestellt werden und sind in die Niederschrift aufzunehmen.

2. Die zur Generalversammlung und Mitgliederversammlung eingereichten Anträge müssen mindestens eine Woche vor der festgesetzten Versammlung beim Vorstand vorliegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Vom Vorstand nicht auf die Tagesordnung gesetzte Anträge können in der Versammlung nur dann verhandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder den Antrag für dringend erachten.

3. Spricht ein Mitglied in der Versammlung nicht zum Thema eines Antrages, so kann ihm vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden, wenn nicht nach vorheriger Mahnung auf das Thema eingegangen wird.

 

§ 19  Witwen und Ehrenmitglieder

Die Witwen der Verstorbenen alten Könige sind zum zweiten Festtag des jeweiligen Schützenfestes schriftlich einzuladen. Sie sind berechtigt, eine weitere Person mitzubringen. Ebenfalls sind einzuladen die ehemaligen Könige und Ehrenmitglieder mit Ehefrauen.

 

§ 20  Anzugordnung

Beim Schützenfest gilt folgende Anzugordnung:

1. Junggesellen tragen lange, weiße Hosen, weißes Hemd, weiße Fliege, schwarzes Sakko, schwarzer Gürtel, schwarze Socken, Zylinder und schwarze Schuhe.

2. Schützenbräute tragen weiße Kleider.

3. Offiziere tragen die ihnen vom Verein gestellten Uniformen.

 

§ 21  Vereinigung und Auflösung

1. Für eine Vereinigung des Vereins mit einem anderen Verein ist ein mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen gefasster Beschluss notwendig. In den Versammlungen müssen mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Außerdem sollen die Ehrenmitglieder zu diesem Beschluss gehört werden.

2. Das gleiche gilt bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 22  Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung des Junggesellen-Schützenvereins Wettringen von 1651 e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein muss.

2. Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

 

§ 23 Geschäftsordnung

 

1. Außerhalb der Satzung existiert noch die Geschäftsordnung des Vorstandes, in denen Detailregelungen hinsichtlich des Vereinslebens niedergeschrieben werden.
Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Königswürde des Vereins, die Gestaltung und Finanzierung der Schützenfeste, sowie die Vergabe der Offiziersposten.

2. Der Inhalt der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden.
Änderungen der Geschäftsordnung erfolgend Grundsätzlich vom Vorstand. Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Änderungen zu informieren.
Auf Antrag eines Mitgliedes bedarf die vom Vorstand beschlossene Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in derselben Generalversammlung,
in der der Vorstand die Mitglieder über die Änderung informiert. 

 

Diese geänderte Satzung wurde in der Ostermontagsversammlung am 06. April 2015 von den Mitgliedern des Junggesellen-Schützenvereins Wettringen von 1651 e.V. beschlossen.
Gegenüber der vorhergehenden Satzung wurden folgende, unten aufgelistete, Punkte überarbeitet bzw. erneuert.

 

§ 8 Ehrenmitglieder
Alt: Die alten Könige und ehemaligen Vorsitzende werden nach ihrem Ausscheiden durch Heirat automatisch zu Ehrenmitglieder des Vereins.
Neu: Die alten Könige und ehemaligen Vorsitzende werden nach ihrem Ausscheiden durch Heirat oder Austritt automatisch zu Ehrenmitgliedern des Vereins.

§ 11 Mitgliederversammlung, Abs. 3
Alt: Den Vorsitz in der Generalversammlung hat bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden ein Ehrenvorsitzender, der sein Recht jedoch auf den 1. Vorsitzenden des alten Vorstandes übertragen kann.
Neu: Den Vorsitz in der Generalversammlung hat bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden ein Ehrenvorsitzender oder ein als Versammlungsleiter zu wählendes Ehrenmitglied. Beide können Ihr Recht
jedoch auf den 1. Vorsitzenden des alten Vorstandes übertragen. In diesem Fall würde der Ehrenvorsitzende bzw. ein gewähltes Ehrenmitglied als Wahlleiter den neuen 1. Vorsitzenden wählen lassen.

 

§ 12 Vorstand, Abs. 4 und 5
Alt: 4. zum erweiterten Vorstand gehören der Zeugwart, die Beisitzer (siehe 5.), der jeweilige König, der Oberst, der Major und der Hauptmann.
Alt: 5. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Mitgliederstärke. Zum Vorstand gehören wenigstens 2 Beisitzer. Ab einer Mitgliederzahl von 100 erhöht sich die Beisitzeranzahl pro angefangenen 50 Mitglieder
um jeweils einen Beisitzer mit der Einschränkung, dass der Vorstand nicht mehr als sechs Beisitzer angehören dürfen. Die Mitgliederstärke wird zu Beginn der Generalversammlung ermittelt.
Neu: 4. Zum erweiterten Vorstand gehören der Zeugwart, die 6 Beisitzer, der jeweilige König, der Oberst, der Major und der Hauptmann.
Der 5. Absatz wurde gestrichen, das dieser in Absatz 4 integriert wurde. 

 

§ 20 Anzugordnung
Alt: 1. Junggesellen tragen lange, weiße Hosen, weiße Fliege, schwarzes Sakko, Zylinder und schwarze Schuhe.
Neu: 1. Junggesellen tragen lange, weiße Hosen, weißes Hemd, weiße Fliege, schwarzes Sakko, schwarzer Gürtel, schwarze Socken, Zylinder und schwarze Schuhe.

 

Neu:

§ 23 Geschäftsordnung

1. Außerhalb der Satzung existieren noch Geschäftsordnungen des Vorstandes, in denen Detailregelungen hinsichtlich des Vereinslebens niedergeschrieben werden.
Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Königswürde des Vereins, die Gestaltung und Finanzierung der Schützenfeste, sowie die Vergabe der Offiziersposten.

2. Der Inhalt der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden.
Änderungen der Geschäftsordnung erfolgend Grundsätzlich vom Vorstand.
Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Änderungen zu informieren.
Auf Antrag eines Mitgliedes bedarf die vom Vorstand beschlossene Änderungen der Geschäftsordnung der Zustimmung der Generalversammlung 
mit einfacher Mehrheit in derselben Generalversammlung, in der der Vorstand die Mitglieder über die Änderung informiert.